Im Sommer 2017 wurde das Geldwäschegesetz (GwG) in zahlreichen Vorschriften geändert. Neu eingeführt wurde das Transparenzregister. Meldepflichten bei Verdacht auf Geldwäsche wurden ausgeweitet. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen wurde neu organisiert. Diese Änderungen erfolgten in Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie der EU, die ihrer seits unter anderem dazu dient, die überarbeiteten Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) umzusetzen. Der Einfluss dieser Task Force ist im Straftatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) besonders spürbar. Infolge dieses Einflusses hat der Gesetzgeber teilweise eine Strafbarkeit der Selbstgeldwäsche eingeführt und den Vortatenkatalog dieser Strafvorschrift und ihre Tathandlungen mehrfach erweitert. Dadurch ergeben sich Überschneidungen dieses Straftatbestandes mit den übrigen Anschlussdelikten, insbesondere der Hehlerei. Zugleich stellt sich angesichts technologischer Errungenschaften des bargeldlosen Zahlungsverkehrs wie dem "Bitcoin" die Frage, was heute alles aus einer Geldwäschevortat herrührt. Damit verknüpft ist die Frage, wie weit das Geldw
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